E.KO IONISER statt Mischbettharz:
Ihre Lösung für die EU-Pflichten 2026.


JETZT umsteigen: E.KO IONISER


Die Verwendung von Mischbettharzen zur Wasseraufbereitung für das Erodieren gilt in der EU als abfallrelevanter Sonderprozess – und dieser Bereich steht ab 21. Mai 2026 im Fokus der neuen EU-Abfallverbringungsverordnung (EU 2024/1157).


Was heute bei dem Austausch von Mischbettharzen oft als unproblematischer „Routinewechsel“ wahrgenommen wird, wird damit künftig ein
melde-, nachweis- und haftungspflichtiger Vorgang für den Verursacher.
Verbrauchte Mischbettharze gelten als
gefährlicher Abfall.
Wer sie ohne vollständige Nachverfolgung produziert, transportiert, lagert oder entsorgt, riskiert:


  • Bußgelder bis zu 100.000 € je Verstoß nach nationalem Abfallrecht,
  • Strafrechtliche Haftung der Betriebs- oder Umweltverantwortlichen bei unsachgemäßer Behandlung,
  • Sofortige Betriebsprüfung durch Abfall- oder Wasserrechtsbehörden bei auffälligen Stoffströmen,
  • Sperrung oder Verzögerung von Entsorgungspartnern durch verschärfte EU-Meldepflichten.

Diese Pflichten gelten nicht für den E.KO IONISER:

kein gefährlicher Abfall / Sondermüll
keine Transport-Deklaration
keine Meldepflichten
keine Kontrollen

Mit einem E.KO IONISER schließen Sie das Kapitel „Sondermüll durch Mischbettharz“ endgültig, nachhaltig und zukunftssicher!


Wer 2026 noch Mischbettharze zur Wasseraufbereitung für das Erodieren betreibt, wird unweigerlich Teil der digital überwachten Sondermüll-Regelung:
mit Aufwand, Kosten und Haftungsrisiko.


Vorteile auf einen Blick:

 Mischbett-HarzE.KO IONISER
Rechtssicherheit🔴🟢
Kostenkontrolle🟠🟢
Umweltbilanz🔴🟢
Prozessstabilität🟠🟢
Haftungsrisiko🔴🟢

 


Risiko, Aufwand und Nachhaltigkeit auf einen Blick:

Bereich⚠️ Mischbettharz Systeme✅ E.KO IONISER
Abfallrecht (EAK)EAK 11 01 16* = gefährlicher Abfall = Elektronische Nachweisführung (eANV) + Laboranalyse erforderlichKein Abfall → keine Einstufung → keine Nachweise
Transportrecht (ADR)UN 3077, Klasse 9 (Gefahrgut)UN-Gebinde, Gefahrenzettel, ADR-Schein, Gefahrgutbeauftragter PflichtKeine ADR-Pflichten, kein Gefahrgut
DokumentationsaufwandBegleitscheine, Signaturkarte, ZKS-Registrierung, jährlicher ADR-Berichtkeine Verwaltung, keine Meldepflicht
Kosten400–800 €/t Entsorgung + Transportzuschläge + Laborkeine Entsorgungskosten
HaftungsrisikoPersönliche Verantwortung (Betriebs-/Umweltleitung)
Bußgeld bis 100 000 € / Strafbarkeit bei Verstößen
kein Sonderabfall → kein Haftungsrisiko
UmweltwirkungSondermüll, Rohstoffverlust, TransportemissionenKreislauf ohne Abfall, keine Chemikalien
Zukunft (EU 2026)Neue EU-Abfallverbringungsverordnung → digitale Nachverfolgung, höhere Strafen und Pflichtenrechts- und zukunftssicher

Folgen in der Praxis:

  • Gefahrgutdokumente, UN-Zulassung, Etikettierung, ADR-Schulung für Fahrer und Verlader erforderlich.
  • Keine gemeinsame Lagerung mit „ungefährlichen“ Abfällen möglich.
  • Zwischenlagerung nur in genehmigten Einrichtungen (Lagerklasse 12, ggf. WHG-konform).
  • Erhöhte Transportkosten (Gefahrgutzuschläge) und Haftungsübernahme des Abfallerzeugers.
  • Digitale Nachverfolgungspflicht für alle grenzüberschreitenden Abfalltransporte, auch innerhalb der EU.
  • Verlängerte Aufbewahrungsfristen für Nachweise (bis 10 Jahre).
  • Dokumentationspflicht für Erzeuger gefährlicher Abfälle.
  • Zusätzliche Verschärfungen 2026 / 2027+